Fondsdomizil entscheidet über Steuerlast

Für die Wahl des Fondsdomizils sind oft die letztlich dem Anleger belasteten Steuern und Abgaben ausschlaggebend.

Text: Michael Leysinger von Legatax Advisors

Anlagefonds werden in der Schweiz kollektive Kapitalanlagen genannt. Dies sind Vermögen, die von Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitaleinlage aufgebracht und auf deren Rechnung verwaltet werden. Das Kapitalanlagegesetz (KAG) definiert zwei solcher kollektiven Kapitalanlagen; eine geschlossene und eine offene. Steuerrechtlich ist die gewählte Rechtspersönlichkeit ohne Bedeutung.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen transparenten und nicht transparenten Kapitalanlagen. Transparente sind – im Gegensatz zu den intransparenten – kein Steuersubjekt der Gewinnsteuer. Die Einkünfte von transparenten kollektiven Kapitalanlagen gehören den Investoren. Die eben besprochene «Transparenz» bezieht sich bei den einzelnen Vehikeln nur auf die Zwecke der Einkommens- und Gewinnsteuer. Für die Zwecke der Verrechnungssteuer, der Stempelabgaben sowie der Grundstückgewinn- sowie der Handänderungssteuer und der Mehrwertsteuer fällt die Transparenz weg.

Steuern und Abgaben

Transparente kollektive- Kapitalanlagen sind keine Steuersubjekte der Einkommens- und Gewinnsteuer. Ausländische kollektive Kapitalanlagen qualifizieren ebenfalls nicht, da sie bereits mangels steuerrechtlicher Zugehörigkeit keine Steuersubjekte schweizerischer Gewinn- und Kapitalsteuern sind.

Auf Anteile von kollektiven Kapitalanlagen werden keine Emissionsabgaben erhoben. Inländische und ausländische kollektive Kapitalanlagen unterliegen nicht der Umsatzabgabe. Es handelt sich nicht um Effektenhändler. Obwohl es sich bei der Verrechnungssteuer grundsätzlich nur um eine Sicherungssteuer handelt, kann sie – vor allem im ausländischen Verhältnis – oft zu einer Endbelastung entarten, die vom Anteilsinhaber als Steuer empfunden wird.

Ausgeschüttete Kapitalgewinne unterliegen nicht der Verrechnungssteuer. Ebenfalls nicht der Verrechnungssteuer unterliegen die mit gesonderten Coupons ausgerichteten Erträge aus direktem Grundbesitz. Einen Spezialfall stellen Thesaurierungsfonds dar, bei denen die Verrechnungssteuerforderung erst im Zeitpunkt der Gutschrift des steuerbaren Ertrages entsteht. -Dies kann nur in Frage kommen, wenn der Fonds mehr als 30 Prozent der Erträge thesauriert.

Thesaurierte Gewinne eines Ausschüttungsfonds unterliegen somit nicht mehr der Verrechnungssteuer. Transparente kollektive Kapitalanlagen können grundsätzlich keine Entlastung der auf ausländische Vermögenswerte einbehaltenen Quellensteuern verlangen. Es gibt Doppelbesteuerungsabkommen, die das lindern.

Schweizerisches

Es gibt keine Schweizer Steuern ausser gegebenenfalls der Grundstück-gewinnsteuer, nur die Umsatzabgabe macht hier eine Ausnahme: Ausländische geschlossene kollektive Kapitalanlagen (sogenannte Closed-End-Fonds) qualifizieren sich bezüglich der Umsatzabgabe nur dann als befreite Anleger, wenn sie in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen sind oder im Ausland einer Aufsicht über Anlagefonds unterstehen. Auch bei der Verrechnungssteuer gibt es eine Ausnahme.

Die Erträge einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage unterliegen immer dann der Verrechnungssteuer, wenn diese von einem Verrechnungssteuerinländer ausgegeben werden. «Inländer» im Sinn der Verrechnungssteuer können auch Personen sein, die ihren statutarischen Sitz im Ausland haben, ihre Fonds jedoch tatsächlich im Inland geleitet werden und ihre Geschäftstätigkeit auch hier ausgeübt wird. Luxemburg, Irland, das Fürstentum Liechtenstein, Jersey, Guernsey, Bermuda, Bahamas und die British Virgin Islands kennen quasi keine Steuerbelastung. Anders verhält es sich in Staaten wie Frankreich, Deutschland, Italien, Österreich, Grossbritannien, den USA und Kanada.

Der Fondsplatz Schweiz hat es – trotz aller Bemühungen – im Vergleich zum Ausland nicht geschafft, eine steuerlich unkomplizierte Fondslandschaft zu gestalten. Schon die Abschaffung der Umsatzsteuer und die Freistellung der Fonds von der Verrechnungssteuer wäre eine Wohltat. Ein diesbezüglicher (mutiger) Schritt müsste wohl getan werden, soll dieses wichtige Finanzgeschäft nicht definitiv von der schweizerischen Anlegerbühne verschwinden.


sentifi.com

Top 10 meistdiskutierte Werte



Kommentar schreiben

  • (will not be published)