Steuern: Was Privatanleger beachten sollten

Steuern spielen beim Anlegen oft nur eine untergeordnete Rolle. Doch gerade in Zeiten von tiefen Zinsen macht es Sinn sich, sich genauer mit diesem Thema auseinanderzusetzen. Charles Hermann und Christoph Bolliger von KPMG Zürich geben Ratschläge bezüglich der Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen.

Text: Charles Hermann und Christoph Bolliger von KPMG Zürich

Kollektive Kapitalanlagen, um­gangssprachlich Anlagefonds, sind des Schweizers liebstes In­vestitionsvehikel. Gemäss Sta­tistiken der Swiss Fund Data AG betrug das in schweizerische und in der Schweiz zugelasse­ne ausländische kollektive Kapitalanlagen in­vestierte Vermögen per Jahresmitte 2015 874 Milliarden Franken. Für Anlagefonds spre­chen insbesondere die mannigfaltigen Diver­sifikationsmöglichkeiten sowie der Zugang zu spezialisierter Vermögensverwaltung in einem regulierten und transparenten Umfeld.

Im Folgenden wird ein vielfach ver­nachlässigtes Thema beim Anlageentscheid in Zusammenhang mit kollektiven Kapitalan­lagen genauer beleuchtet, die Steuern. Dabei sollen einige Kniffe für in der Schweiz ansäs­sige Privatinvestoren, die ihre Anteile im Pri­vatvermögen halten, aufgezeigt werden.

Grundlagen der Besteuerung

Bei den direkten Steuern gilt das sogenannte Transparenzprinzip: Vermögenserträge und Kapitalgewinne werden für die Belange der direkten Steuern nicht auf Stufe der kollek­tiven Kapitalanlagen besteuert, sondern auf Stufe Anleger. Ausnahmen bilden kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz (Immobilienfonds) sowie Investmentgesell­schaften mit fixem Kapital (SICAF), welche eigene Steuersubjekte darstellen und für ihre Erträge selbst steuerpflichtig sind.

Fallen während der Haltedauer der kol­lektiven Kapitalanlage Vermögenserträge an, werden diese – unabhängig davon, ob sie aus­geschüttet oder wieder angelegt (thesauriert) werden – beim Privatanleger besteuert. Kapi­talgewinne sind beim Privatanleger steuerfrei, sofern diese separat ausgewiesen werden.

Da die meisten Anlagefonds für die direkten Steuern keine eigenen Steuersub­jekte bilden, können sie keine Doppelbesteu­erungsabkommen in Anspruch nehmen. Mit wenigen Ausnahmen, insbesondere dem Verhältnis innerhalb der EU, wo in der EU domizilierte kollektive Kapitalanlagen Quel­lensteuern anderer EU Staaten zurückfordern können, stellen ausländische Quellensteuern bei kollektiven Kapitalanlagen grundsätzlich eine definitive Belastung dar. Sie müssten durch den Anleger individuell zurückgefor­dert werden. In der Praxis ist dies schwierig.

Im Gegensatz zu den direkten Steu­ern bilden kollektive Kapitalanlagen für die Verrechnungssteuer und die Umsatzabgabe eigene Steuersubjekte. Während alle gängigen Fondsdomizile keine Quellensteuern auf Aus­schüttungen, geschweige denn thesaurierte Erträge kollektiver Kapitalanlagen erheben, fällt darauf für schweizerische kollektive Ka­pitalanlagen die Verrechnungssteuer von 35 Prozent an. Da die Umsatzabgabe für die wei­tere Analyse nicht von Bedeutung ist, wird auf diese nicht näher eingegangen.

Um zusätzliche Steuern bei einer di­versifizierten Anlage zu vermeiden, muss einerseits sichergestellt werden, dass Vermö­genserträge und Kapitalgewinne konsequent getrennt werden. Anderseits gilt es die defi­nitive Belastung durch Quellensteuern mög­lichst tief zu halten.

AmW-Steuertipps-BoxEinfluss des Steuerreportings

Die meisten schweizerischen kollektiven Ka­pitalanlagen publizieren die Steuerfaktoren standardmässig auf der Kursliste der Eidge­nössischen Steuerverwaltung. Gerade bei al­ternativen Strukturen ausländischer kollekti­ver Kapitalanlagen wie zum Beispiel Private Equity ist dies jedoch oft nicht der Fall. Dies kann zu einem erheblichen Steuernachteil für den Privatinvestor führen. Denn dann wird durch die Steuerbehörde eine pauscha­le Ermittlung des steuerbaren Erfolges, ohne Berücksichtigung der effektiven Erträge, vor­genommen. Um eine Besteuerung von Kapi­talgewinnen zu vermeiden, ist daher vor dem Erwerb zu prüfen, ob für die kollektive Kapi­talanlage ein Steuerreporting auf der Kursliste an den Fiskus vorgenommen wird.

Anlagen in Schweizer Kapitalmarkt

Die Schweizer Verrechnungssteuer von 35 Prozent auf Zins- und Dividendenerträgen aus Schweizer Quelle stellt für ausländische kollektive Kapitalanlagen in der Regel eine definitive Belastung dar. Nur schweizerische kollektive Kapitalanlagen können diese bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu­rückfordern.

Für Investitionen in den Schweizer Kapitalmarkt weisen schweizerische kollekti­ve Kapitalanlagen gegenüber ausländischen kollektiven Kapitalanlagen somit einen fun­damentalen Renditevorteil auf. Die Tatsache, dass Ausschüttungen und thesaurierte Erträ­ge schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen wiederum der Verrechnungssteuer unterlie­gen, tut der Attraktivität der schweizerischen Kapitalanlage keinen Abbruch. Denn bei entsprechender Deklaration der Erträge in der Einkommenssteuererklärung wird die Verrechnungssteuer dem Privatinvestor ange­rechnet respektive zurückerstattet.

Bei einer Anlage in den Schweizer Ka­pitalmarkt sollte – trotz des mit dem Verrech­nungssteuerabzug verbundenen Cashflow- Nachteils – unbedingt eine schweizerische kollektive Kapitalanlage gewählt werden.

Anlagen in ausländische Märkte

Gerade bei auf Dividendenerträge ausgerich­teten Anlagestrategien, die normalerweise zu einer signifikanten Quellensteuerbelastung führen, können gewisse strukturierte Produk­te eine attraktive Alternative zu kollektiven Kapitalanlagen darstellen. Strukturierte Pro­dukte bieten dem Anleger die Möglichkeit, aufgrund von Quellensteuerersparnissen hö­here Renditen zu erzielen.

Dies aus folgendem Grund: Emittiert eine Bank ein strukturiertes Produkt, so möch­te sie sich grundsätzlich für das entstandene Risiko absichern. Tut sie dies durch das Hal­ten der entsprechenden Aktien, kann sie die auf den vereinnahmten Dividenden abgezo­genen ausländischen Quellensteuern auf Ba­sis allfälliger Doppelbesteuerungsabkommen ganz oder zumindest teilweise zurückfordern. Im Gegensatz zur kollektiven Kapitalanlage ist sie selbst Steuersubjekt und somit abkom­mensberechtigt. Sichert sie sich indirekt, das heisst über Derivate oder ähnliches ab, so stellt sich die Frage nach dem Abzug respektive der Rückforderung ausländischer Quellensteuern für die Bank vordergründig gar nicht.

Da die Gebühren für strukturierte Pro­dukte in etwa vergleichbar sind mit denen von kollektiven Kapitalanlagen, wirkt sich die reduzierte Quellensteuerbelastung direkt po­sitiv auf die Rendite beim Anleger aus.

Die höheren Renditeaussichten sind aber auch mit einem zusätzlichen Risiko ver­bunden. Mit einer Anlage in ein strukturiertes Produkt verlässt der Investor die stark regu­lierte Schutzzone, die ihm eine kollektive Ka­pitalanlage bietet. Im Gegensatz zu Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die im Kon­kursfall ein Sondervermögen darstellen, ist strukturierten Produkten (Schuldverschrei­bungen) das Emittentenrisiko inhärent.

Banken betreiben also gewissermas­sen regulatorische Arbitrage und bieten ver­mehrt strukturierte Produkte an, die in ihren Eigenschaften kollektiven Kapitalanlagen sehr ähnlich sind. Eine genaue Abwägung von Chancen und Risiken kann sich für den Pri­vatinvestor durchaus lohnen.

Gastbeitrag von Charles Hermann und Christoph Bolliger, Financial Services Tax, KPMG Zürich

Der Beitrag erschien in der Verlagsbeilage «Anlegen mit Weitsicht» in der Finanz und Wirtschaft am 19.09.2015.


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